Satzung des SFC Wittlingen
Satzung des SFC
Satzung des SFC Wittlingen 1984 e.V.
Stand: 29.04.2011
1. Verein, Sitz, Zweck und Gegenstand des S F C
2. Mitgliedschaft
3. Organe des S F C
4. Vermögensverwaltung
5. Liquidation
6. Bekanntmachungen
7. Veranstaltungen
8. Anerkennung der Satzung
Verein, Sitz, Zweck und Gegenstand des S F C
§ 1
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Name des Vereins:
Ski- und Freizeitclub Wittlingen 1984 e.V.
Sitz des Vereins:
Bad Urach - Wittlingen
§ 2
Zweck und Gegenstand
1. Zweck des Vereins ist die kameradschaftliche Förderung und die
Betreuung seiner Mitglieder
1. Gegenstand
a. ist die Durchführung gemeinsamer Sitzungen aller Art
b. ist das Ausrichten von Ausflügen und Wanderungen
Mitgliedschaft
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer folgende Kriterien erfüllt:
a. Der Bewerber muss männlich sein
b. Der Bewerber muss volljährig sein
c. Der Bewerber muss durch Unterschrift der Beitrittserklärung die
Satzung des S F C anerkennen
2. Die Mitgliedschaft wird erteilt, wenn:
a. Das neue Mitglied durch Mehrheitsbeschluss bei der
Jahreshauptversammlung anerkannt wird
b. Der Bewerber den Durchschnitt des auf dem Konto zur Zeit
befindlichen Betrages nachzahlt
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Kündigung
- Kündigung kann zu jeder Zeit erfolgen
- Kündigung kann grundlos erfolgen
- Kündigung muss schriftlich erfolgen
- Der schriftlichen Kündigung muss eine mündliche Kündigung
vorausgehen
- Es verfällt jeglicher finanzieller Anspruch gegenüber dem Verein
b. Ausschluss
- Ausschluss erfolgt, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher
Aufforderung den satzungsmäßigen oder sonstigen des Vereins
gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt
- Ausschluss erfolgt, wenn sich sein Verhalten mit den Belangen des
S F C nicht vereinbaren lässt
- Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig
- Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich oder mündlich
mitzuteilen
c. Auflösung des S F C
§ 5
Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und können die Leistungen des S F C in
Anspruch nehmen, und an der Gestaltung des selbigen aktiv mitwirken
Er hat insbesondere das Recht:
a. an allen Versammlungen teilzunehmen und sich im Rahmen der
Vorschriften dieser Satzung um ein Vorstandsamt zu bewerben
b. Anträge für die Tagesordnung einzureichen
c. Sämtliche schriftlichen Dokumente einzusehen, die den Verein
betreffen
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht die Interessen des Vereins zu waren.
Er hat insbesondere:
a. den Bestimmungen des Vereins, der Satzung und den
Beschlüssen der Vorstandsversammlung nachzukommen
b. Die Einzahlung auf das Konto gemäß § 12 der Satzung zu
leisten
c. die Pflicht, vereinsinterne Angelegenheiten streng vertraulich zu
behandeln
Organe des Vereins
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand wird aus erster und zweiter Vorstand gebildet
a. Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung
b. Der Vorstand wird jedes Jahr an der Jahreshauptversammlung
von allen Mitgliedern neu gewählt
§ 8
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 9
a) Jahreshauptversammlung
- Die Einladung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den
1.Vorstand im Mitteilungsblatt Wittlingen und der
SFC-Homepage unter Bekanntgabe der Tagesordnung
b) Ordentliche Sitzung
- Mindestens vier Sitzungen im Jahr im Abstand von 3 Monaten
- Einladungen an alle Mitglieder des Vereins
- 1.Vorstand und 2.Vorstand legen nach Rücksprache mit ihren
Clubkollegen genaue Termine fest
- Die Einladungen müssen schriftlich erfolgen
- Die Einladungen müssen mindestens zwei Wochen vor dem
Termin der Sitzung erfolgen
§ 10
c) Nichtordentliche Sitzung
- Beliebige Anzahl nichtordentlicher Sitzungen
- Termin kann kurzfristig festgelegt werden
- Termine nichtordentlicher Sitzungen werden vom
1.Vorstand und 2. Vorstand nach Rücksprache mit ihren
Clubkollegen festgelegt
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung werden vom
Schriftführer niedergeschrieben und unterschrieben.
Vermögensverwaltung
§ 11
Das Geschäftsjahr ist vom 01. 04.des Jahres bis 31. 03. des nächsten Jahres
§ 12
a. Jedes Mitglied zahlt jährlich den bei der Jahreshauptversammlung
festgelegten Beitrag auf das Konto des S F C ein
b. Verantwortlich für das Konto ist der Kassenwart
c. Schuldeneintreibung wird vom Kassenwart vorgenommen
d. Kassenprüfung erfolgt am Ende des Geschäftsjahres durch zwei vorher
bestimmte Mitglieder
e. Geld des Konto' s darf auch zum Zwecke des Jahreausfluges (Skifahren)
angespart werden
f. Die Kontonummer des S F C lautet: xxxx
Liquidation
§ 13
a. Zur Auflösung des Vereins ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich
b. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins. Für die Verteilung
des Vermögens des Vereins ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden,
dass Überschüsse zu gleichen Teilen an alle Mitglieder verteilt werden
Bekanntmachungen
§ 14
a. Die Bekanntmachungen des Vereins können unter seiner Bezeichnung im
Wittlinger Mitteilungsblatt erscheinen
b. Bekanntmachungen können vom 1.Vorstand schriftlich an alle Mitglieder
persönlich weitergegeben werden
Veranstaltungen
§ 15
a. Jahresausflug
- Der Jahresausflug wird ohne Frauen durchgeführt
- Er wird zum Zwecke der allgemeinen körperlichen Ertüchtigung als
Skiausfahrt veranstaltet
b. Allgemeine Veranstaltungen
- Weitere Ausflüge, Wanderungen, oder sonstige Veranstaltungen müssen
bei Sitzungen beschlossen werden
Anerkennung der Satzung
a. Diese Satzung wird durch Unterschrift von sämtlichen Mitgliedern anerkannt
b. Neue Mitglieder erklären sich durch den Eintritt in den Club mit der
festgelegten Satzung einverstanden
c. Neue Mitglieder müssen dies durch Unterschrift unter der Satzung erklären
d. Satzungsänderungen müssen mit 100 % Mehrheit angenommen werden